S a t z u n g

des Deutschen Infrarot – Bundes e.V.

 

 

 

§ 1 

Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen

Deutscher Infrarot – Bund e.V., abgekürzt „DIBU“.

Der Sitz des Vereins ist BARGTEHEIDE / KREIS STORMARN.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Im folgenden wird der Verein als Bund bezeichnet

 

 

§ 2

Zweck und Tätigkeit

 

Der Zweck des Bundes ist, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder aus den Fachgebieten Infrarot – Technik, Infrarot-Kabinenbau unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Marktteilnehmer auf Hersteller-, Lieferanten-, Kunden-, Handel-, Berater- und Planerseite wahrzunehmen.

Der Bund vertritt diese Interessen auf fachlichem, wirtschaftlichem und rechtlichem Gebiet gegenüber den Gesetz- und Richtlinien gebenden Institutionen, Behörden und Organisationen sowie gegenüber Wirtschaftskreisen, die mit seinem Aufgabenbereich in Verbindung stehen.

Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Förderung von:

-Gütebestrebungen für die Herstellung von Infrarot - Kabinen
-technischem und wissenschaftlichem Fortschritt
-Arbeiten an Normen, Richtlinien und Regelwerken
-Sammlung, Dokumentation und Verwertung technischer und wissenschaftlicher Erfahrungen und Erkenntnisse
-die Aus – und Weiterbildung der Mitglieder
-PR-Aktivitäten die den Bekanntheitsgrad der Produkte und Dienstleistungen der Mitglieder fördern
-Organisation von Versammlungen und Arbeitskreisen

 

Ein wirtschaftlicher auf Gewinn zielender Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit und Vereinsvermögen

 

Der Bund verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke zu Gunsten der Allgemeinheit im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

Alle Einnahmen werden zur Bestreitung der laufenden Ausgaben verwendet. Überschüsse sind satzungsmäßig gemeinnützigen Zwecken des Bundes zuzuführen. Hierzu kann Zweckvermögen im Sinne des § 6 der Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes ( Gemeinnützigkeitsverordnung ) angesammelt werden. Der Überschuss oder eine nach § 5 Ziffer 4 der Gemeinnützigkeitsverordnung gebildete Rücklage darf ausschließlich zur Finanzierung der Förderung der Aufgaben des Bundes verwendet werden.

 

§ 4

Mitgliedschaft und Gliederung

 

Ordentliches Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die ein Unternehmen auf den Fachgebieten gemäß § 2.1 dieser Satzung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland betreiben. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht und unterliegen der Beitragspflicht gemäß § 5 dieser Satzung.

Unternehmensgruppen können nur Mitglied werden, wenn die Unternehmensgruppe mit allen ihr angehörenden Unternehmen Mitglied wird und für alle ihre Unternehmen separate Beiträge gemäß § 5 dieser Satzung zahlt.

Auslandsmitglied können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die sinngemäß die Voraussetzungen des 4.1 mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfüllen. Die Interessenwahrnehmung gemäß § 2 dieser Satzung erfolgt für Auslandsmitglieder im gleichen Umfang wie für ordentliche Mitglieder. Auslandsmitglieder haben Stimmrecht und unterliegen der Beitragspflicht gemäß § 5 dieser Satzung.

Kooperative Mitglieder ohne Stimmrecht können nur natürliche und juristische Personen werden, die nicht die Voraussetzungen gemäß 4.1 oder 4.2 erfüllen, sich mit dem Bund verbunden fühlen und dessen satzungsgemäße Ziele finanziell unterstützen wollen. Über die Anträge auf Aufnahme als Kooperativmitglied und über die Höhe der Beiträge befindet der Vorstand.

Persönliches Ehrenmitglied können natürliche Personen werden, deren Tätigkeit und Verdienst um die Fachgebiete 2.1 und insbesondere um den Bund eine solche Auszeichnung rechtfertigen. Diesen Personen wird diese Auszeichnung vom Vorstand zur Annahme angetragen. Vorstandmitglieder könne während Ihrer Amtszeit nicht persönliches Ehrenmitglied werden. Persönliche Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht. Sie haben kein Stimmrecht.

Antragsteller auf Mitgliedschaft nach 4.1 oder 4.2 müssen mit dem Aufnahmeantrag die Zugehörigkeit zur Mitgliedergruppe gemäß 2.1 erklären.

Über die Aufnahme und die Zugehörigkeit zur Mitgliedergruppe entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrages der Vorstand. Ein klagbarer Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

4.7 Zur Durchführung von Aufgaben des Bundes können vom Vorstand Landes- und Bezirksgruppen sowie Arbeitskreise gebildet werden.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben Anspruch auf ehrenamtliche Mitwirkung bei der Tätigkeit des Bundes gemäß Satzung.

Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand jede Ihnen zumutbare Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu gewähren und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse seiner Organe zu befolgen, insbesondere dem Verband zumutbare und sachdienliche Informationen und Auskünfte nach Kenntnisnahme termingerecht zu geben, bei ihrer Tätigkeit die fachlichen und wettbewerbsrechtlichen Regeln zu beachten sowie die Interessen und das Ansehen des Bundes zu fördern.

 Erfüllt ein Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Bund nicht oder nicht ordnungsgemäß, so kann der Vorstand, wenn die bei Abmahnung gesetzte Frist ergebnislos verlaufen ist, beschließen, dass das Mitglied alle oder bestimmte Leistungen des Bundes nicht mehr in Anspruch nehmen kann.

 

§ 6

Beiträge , Aufnahmegebühr und Umlagen

 

Jedes Mitglied, ausgenommen persönliche Ehrenmitglieder, hat einen im ersten Quartal des Geschäftsjahres fälligen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird jeweils von der Jahreshauptversammlung der Mitglieder für das der Versammlung folgende Geschäftsjahr bestimmt. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages in der bis dahin festgelegten Höhe. Es kann ein nach Mitgliedsgruppen und Beitragsklassen abgestufter Beitrag beschlossen werden.

 

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft

Mitgliedschaft und Ansprüche gegen den Bund enden:

 7.1.1 durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres,

durch Betriebsaufgabe in dem Zeitpunkt, in dem die Betriebsaufgabe dem Bund mitgeteilt wird, durch Tod des Firmeninhabers,

durch Verkauf des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile, durch Verpachtung, durch Änderung der Rechtsform des Unternehmens, sofern der Vorstand nicht binnen drei Monaten, nachdem ihm einer der vorgenannten Beendigungsgründe angezeigt worden ist, die Zustimmung zur Fortführung der Mitgliedschaft, gegebenenfalls

durch den Rechtsnachfolger, erteilt wird, durch rechtskräftige Schließung bzw. Untersagung des Betriebes sowie durch Insolvenz,

 durch Entlassung aus dem Bund durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres, wenn die Voraussetzungen, die für die Aufnahme des Mitgliedes Maßgebend waren, nicht mehr vorliegen,

durch fristlosen Ausschluss aus dem Bund. Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werde, wenn das Mitglied durch unehrenhaftes Verhalten oder durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Pflichten erheblich gegen die Interessen des Bundes verstoßen hat oder beharrlich verstößt oder das Mitglied mit der Zahlung der Beiträge trotz Mahnungen im Rückstand ist.

Gegen die Entlassung oder den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des entsprechenden Bescheides Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung und ist durch eingeschriebenen Brief bei der Geschäftsstelle des Bundes einzureichen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

Die Beendigung der Mitgliedschaft sowie ein schwebendes Berufungsverfahren befreien nicht von der Erfüllung etwa noch bestehender Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Bund.

 

§ 8

Organe des Bundes

 

Organe des Bundes sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand ( nach § 26 BGB )

 

§ 9

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschlüsse alle

Angelegenheiten des Bundes , soweit sie nicht satzungsgemäß vom Vorstand erledigt werden.

 

Die Jahreshauptversammlung der Mitglieder soll innerhalb der

ersten vier Monate des Geschäftsjahres abgehalten werden. Sie wird

vom Vorstand durch schriftliche Einladung aller Mitglieder unter

Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen, wobei Änderungen der

Satzung schriftlich auszuführen und zu begründen sind. Die

Einladung muss den Mitgliedern zwei Wochen vor dem Tage der

Versammlung zugegangen sein.

 

Anträge, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, werden

nach der Reihenfolge Ihres Einganges berücksichtigt.

 

Regelmäßige Gegenstände der Jahreshauptversammlung sind die

 nach der Satzung erforderlichen Wahlen, die Entgegennahme und

Beschlussfassung zum Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,

die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes, die

Festsetzung des Haushaltplanes und der Mitgliedsbeiträge sowie die

Wahl zweier Rechnungsprüfer für das laufende Geschäftsjahr.

 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand

einberufen, so oft es im Interesse des Bundes für erforderlich gehalten wird, oder wenn ein Viertel aller Mitglieder oder die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes es verlangt. Zu den außerordentlichen Versammlungen werden alle Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.

 

Ausschließlich in den Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied der Mitgliedergruppen unter 2.1 eine Stimme. Mitglieder die zwei

Gruppen angehören, haben maximal zwei Stimmen.

 

Für die dem Bund angehörenden juristischen Personen oder

Personenvereinigungen sind deren nach Ihrer Verfassung berechtigte Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Gesellschafter

oder von diesen bevollmächtigte Betriebsangehörige Stimmberechtigt.

 

Die schriftliche Bevollmächtigung eines Mitgliedes durch ein anderes ist möglich. Jedes Mitglied darf nur ein anderes Mitglied

durch Vollmacht vertreten. Auch durch Vollmacht vertretene Mitglieder gelten als anwesend.

 

Vertreter müssen eine schriftliche Vollmacht bis spätestens zum Beginn der Versammlung übergeben.

 

Die Versammlungen fassen ihre Beschlüsse, soweit nicht die

Satzung etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel

der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

9.12 Über die Mitgliederversammlungen ist jeweils eine Niederschrift

zu führen, die von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu

unterzeichnen ist. Diese Niederschrift hat den wesentlichen Gang der Verhandlungen, die gestellten Anträge , die Abstimmungs-

ergebnisse und die gefassten Beschlüsse zu enthalten.

Zu einer Versammlung nicht erschienene Mitglieder sind den dort

gefassten Beschlüssen einspruchslos unterworfen.

 

9.13 Im Ausnahmefall können Beschlüsse, außer solchen zur Satzungsänderung zu Wahlen und zur Auflösung des Bundes

auch ohne Mitgliederversammlung aufgrund einer schriftlichen

vom Vorstand beschlossenen Abstimmung gefasst werden. Für diese

Abstimmung gilt die in 9.10 festgelegte Mehrheit entsprechend.

Ein solches Abstimmungsergebnis ist den Mitgliedern innerhalb von

zwei Wochen nach erfolgter schriftlicher Abstimmung mitzuteilen.

Die Mitteilung ist vom Vorstandsvorsitzenden oder, im Falle seiner

Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren stellvertretenden Vorstandsmitglied, gemeinsam zu unterzeichnen.

 

§ 10

Vorstand

 

10.1Der Vorstand setzt sich zusammen aus :

dem Vorsitzenden

dem stellvertretenden Vorsitzenden

dem Schriftführer

dem Schatzmeister

dem 1. Beisitzer

dem 2. Beisitzer

 

Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt dreijährlich

in der Mitgliederversammlung. Die Wahl kann durch Zuruf

erfolgen, muss jedoch auf Mehrheitsbeschluss durch Stimmzettel

vorgenommen werden. Für die Wahl ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein weiterer,

als Stichwahl durchgeführter Wahlgang. Bei vorzeitigem

Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes haben die verbleibenden Mitglieder das Recht, für den Ausgeschiedenen

Ersatz zu schaffen.

 

Dieser ist bei der nächsten Jahreshauptversammlung durch die Mitglieder zu bestätigen, oder durch eine Nachwahl zu ersetzen.

 

Der Vorstand führt die Arbeit zur Erfüllung der satzungsgemäßen

Aufgaben und verwaltet das Vermögen des Bundes. Er ist der

Mitgliederversammlung verantwortlich. Der Bund wird gerichtlich und außergerichtlich vom jeweiligen Vorsitzenden oder vom

stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich mit einem weiteren

Mitglied des Vorstandes vertreten. Es besteht keine Einzel-

vertretungsbefugnis. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen und mit ihm einen entsprechenden Arbeitsvertrag schließen.

 

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse . Über Einnahmen und

Ausgaben muss Buch geführt werden. Der Schatzmeister erstattet

dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung einen Bericht über

die Vermögenslage des Bundes. Zwei Kassenprüfer sind dreijährlich

zu wählen, sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Prüfbericht muss die Unterschrift dieser zwei Prüfer tragen.

 

Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und

geleitet. Sie sind Beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst,

bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen

die vom Vorsitzenden und Schriftführer unterzeichnet werden muss.

 

Der Vorstand soll einen ständigen Fachbeirat und spezielle Fachausschüsse zur Beratung berufen. Der Fachbeirat ist nach Fachgebieten zu gliedern.

 

Der Vorstand ist Schlichter bei Streitigkeiten von Einzelmitgliedern

oder Gruppen. Er hat Recht und Stimme in allen Versammlungen

von Gliederungen innerhalb des Bundes.

 

 § 11

 Erweiterter Vorstand

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, den

Vorsitzenden von Landesgruppen, den federführenden Mitgliedern

des ständigen Fachbeirates und den Leitern der Fachausschüsse.

Seine Aufgabe ist es den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen.

 

Sitzungen des erweiterten Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder es verlangt.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

 § 12

 Auflösung des Bundes

 

Die Auflösung des Bundes kann nur eine lediglich zu diesem Zweck

mit einer Frist von 3 Wochen einberufene Mitgliederversammlung beschließen.

 

Die Beschlussfähigkeit dieser Mitgliederversammlung ist nur dann gegeben, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Bundes anwesend sind. Für die Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder notwendig.

 

12.3 Der Vorstand ist ermächtigt, vorsorglich für den Fall, dass bei der

Mitgliederversammlung die Beschlussfähigkeit gemäß 12.2 nicht

gegeben ist, die Mitglieder auf denselben Tag zu einer weiteren

Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden

Stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist und die Auflösung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienen Mitglieder Beschließen kann.

 

Die, die Auflösung beschließende Versammlung bestimmt auch über die Verwendung des vorhandenen Vermögens. Soweit es nicht zur Erfüllung von Verbindlichkeiten des Bundes verbraucht wird, ist es ausschließlich für Zwecke der unter § 2 genannten Branchen und Ziele zu verwenden.

 

§ 13

 Gültigkeit der Satzung

 

Erhaltung und Wirksamkeit dieser Satzung

Werden Teile der in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung voll wirksam.

 

§ 14

Inkrafttreten der Satzung

 

14.1 Diese Satzung ist am 16. August 2002 von den Gründungsmitgliedern verabschiedet worden.